Gutscheine für ärztliche Leistungen haben einen schlechten Ruf, sind aber in der ästhetischen Medizin weit verbreitet.
Ein Beispiel: Weihnachten steht vor der Tür und die Kinder, die nicht mehr im Elternhaus in Bochum leben, bereiten ein Geschenk vor. Es soll etwas Medizinisches gegen die Alterung speziell im Gesicht sein. Tochter 1 in Münster findet bei Ihrem örtlichen Behandler ein Gutschein über den Wert x, pauschal wird die Behandlung der Stirnfalten als Gegenleistung angeboten. Tochter 2 in Hagen findet ein Angebot für Hyaluronsäure, ebenfalls pauschal, für die Behandlung der Merkelfalten. Schlussendlich hat auch Sohn 3 in Mülheim etwas gefunden, hier wird eine Verjüngung mit Hyaluronsäure und Botulinum (“Botulinumtoxin A”) zum Festpreis angeboten.
Der Teufel steckt bekanntlich im Detail, unabhängig davon, ob die Leistungen in Soest, Gelsenkirchen oder in Schwerte erbracht werden, ist eine pauschale Berechnung ärztlicher Leistungen nicht zulässig, es wird eine detaillierte Rechnung nach der sog. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gefordert. Angebote, die bestimmte Mengen an Substanzen, in diesem Fall Botulinum und Hyaluronsäure beinhalten, sind nur nach in Augenscheinnahme des Patienten und einer entsprechenden Therapieplanung im Sinne eines Kostenvoranschlages möglich.
Um Missverständnissen für unsere Patienten, aber auch für uns selbst, zu vermeiden:
Bei Knitterfrei gibt es Gutscheine für die ästhetische Befundung und Beratung nach GOÄ zum Festpreis, nicht für die eigentliche Behandlung, oder aber im Sinne einer anteiligen Vorauszahlung, sprich ein Betrag x wird bezahlt und nach der Behandlung von der Gesamtrechnung des Patienten abgezogen.
Die übliche Reihenfolge mit Untersuchung und Befundung, Therapieplanung, Aufklärung, Kostenvoranschlag und im Anschluss der eigentlichen Behandlung ist unabhängig von den Möglichkeiten der Vorausbezahlung durch Dritte.
…. so kommet doch all – oder rufen Sie uns einfach an!
In diesem Sinne wünscht Knitterfrei Ihnen und Ihren Angehörigen eine stressarme Vorweihnachtszeit.